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Gelten für die Gemeinde die eigenen Richtlinien, oder nicht?

  • vor 7 Tagen
  • 7 Min. Lesezeit

Dies ist wohl einer der kuriosesten Artikel in der noch kurzen Geschichte dieser Plattform, denn es geht nur um zwei Plakate. Aber es geht eben auch darum, ob eine Gemeinde die eigenen und auch die gesetzlichen Vorgaben selber umsetzen muss. Es war der Artikel mit der bisher wohl grössten Recherchearbeit, obwohl es vordergründig um wenig geht. Es folgt nun ein Text mit technischen Details, Analysen, Situationsfotos und einer überraschenden Wendung zum Schluss.


Wenige Zentimeter neben dem Fahr-Gehweg und direkt bei einer Ein-Ausfahrt: Dieses Palakt entspricht vielen Richtlinien und Vorgaben nicht. Foto cb
Wenige Zentimeter neben dem Fahr-Gehweg und direkt bei einer Ein-Ausfahrt: Dieses Palakt entspricht vielen Richtlinien und Vorgaben nicht. Foto cb

Das Thema Plakate sorgte schon öfter für Diskussionen. Vor Jahren nervte sich der Leiter des Männerturnens jeweils an den Versammlungen der Vereinspräsidien, dass Vereine kaum Möglichkeiten hätten, Plakate als Werbung aufzustellen. Der Verein stellte in der Folge auf vielen Privatgrundstücken Plakate auf, musste aber wieder einige entfernen mit Verweis auf die Richtlinien bezüglich temporärer Reklamen. Die hätten auch ganz klar Werbung mitten in einem Kreisel verboten, was aber einen Hinweis für eine Veranstaltung für das Jublahaus damals nicht verhinderte. Wir erinnern uns: Plötzlich wurden Zeichen, die an Google Maps erinnerten, aufgestellt, mindestens auch in einem Kreisel. Gemäss kantonalen Richtlinien absolut verboten.


Auszug aus den Richtlinien temporäre Reklamen der Gemeinde Hochdorf. Situationsplan mit Vorgaben für den Standort Sempachstrasse Pumpwerk. Man beachte den geforderten Abstand sowie die Vorgabe bezüglich Sichtwinkel. Das neue S24-Plakat befindet sich unmittelbar bei der Ausfahrt beim ehemaligen "Mare". Screenshot Richtlinien
Auszug aus den Richtlinien temporäre Reklamen der Gemeinde Hochdorf. Situationsplan mit Vorgaben für den Standort Sempachstrasse Pumpwerk. Man beachte den geforderten Abstand sowie die Vorgabe bezüglich Sichtwinkel. Das neue S24-Plakat befindet sich unmittelbar bei der Ausfahrt beim ehemaligen "Mare". Screenshot Richtlinien

Die Gemeinde bietet fünf offizielle Standortplätze an, an denen temporäre Reklamen bewilligt werden können. Diese fallen vor allem bei Wahlen auf, weil sie dann voller Plakate sind. Pläne in den Richtlinien zeigen diese Plätze mit Fotos und Hinweisen auf Abstände, erlaubte Grössen und mehr. Auch beim ehemaligen Mare gibt es einen Standortplatz mit der Bezeichnung "Sempachstrasse Pumpwerk". Mindestens zwei Meter Abstand zum Trottoir/Fahrradweg muss dabei eingehalten werden, zudem muss der Sichtwinkel für den Fussgänger-, Rad- und Strassenverkehr freigehalten werden. Dieser Standort befindet sich nur wenige Meter neben der Einfahrt zum ehemaligen "Mare", wo die Gemeinde nun eines der zwei Plakate aufgestellt hat, das sich nur 50 Zentimeter neben dem Trottoir/Fahrradweg befindet, direkt bei einer Ein- und Ausfahrt und somit den Sichtwinkel einschränkt (siehe Fotos ganz oben und weiter unten). All dies wäre gemäss den "Richtlinien temporäre Reklamen" verboten. Auch gemäss den Richtlinien Reklameanlagen des kantonalen rawi (Raum und Wirtschaft), auf die sich die gemeindlichen Richtlinien beziehen.


Ausserhalb der fünf offiziellen Standortplätze dürfen keine temporären Reklamen aufgestellt werden. Erlaubt sind solche unter gewissen Bedingungen nur auf privaten Grundstücken. Das "Mare"-Grundstück ist aber mit dem Kauf des Grundstücks durch die Gemeinde nicht mehr ein Privatgrundstück, sondern gehört zu den öffentlichen Gemeindegrundstücken. Damit wäre klar: Hier dürfen keine Reklamen aufgestellt werden.


Bei nur 70 Zentimeter Abstand zum Geh- und Radweg kann so etwas gefährlich werden. Die Aufnahme wurde am Mittwoch, 24. Juni um 17.18 Uhr gemacht und die Situation umgehend dem zufälligerweise anwesenden Gemeinderat Reto Anderhub gemeldet. Foto cb
Bei nur 70 Zentimeter Abstand zum Geh- und Radweg kann so etwas gefährlich werden. Die Aufnahme wurde am Mittwoch, 24. Juni um 17.18 Uhr gemacht und die Situation umgehend dem zufälligerweise anwesenden Gemeinderat Reto Anderhub gemeldet. Foto cb
Gemäss Richtlinien bezüglich Zone, Abstand und Verkehrssicherheit kaum zulässig: Das zweite S24-Plakat. Foto cb
Gemäss Richtlinien bezüglich Zone, Abstand und Verkehrssicherheit kaum zulässig: Das zweite S24-Plakat. Foto cb

HochdorfR fragte bei der Gemeinde nach, wie sie das sieht und, wenn sie diese Plakate als Richtlinienkonform betrachtet, wo dies in den Vorgaben zu finden sei. Das Bauamt schrieb dazu: "Nach unserer Beurteilung, welche unabhängig von den Eigentumsverhältnissen des Grundstücks und ausschliesslich gestützt auf die geltenden kommunalen und kantonalen Vorschriften erfolgte, handelt es sich bei den betreffenden Plakaten nicht um eine temporäre Reklame im Sinne der kommunalen Richtlinien für temporäre Reklamen beziehungsweise um eine Fremdreklame an einem öffentlichen Plakatstandort. Vielmehr weisen die Plakate auf ein Angebot am betreffenden Standort hin und stehen in direktem sachlichem Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks."


Insofern ist dies korrekt, dass die betreffende Reklame per Definition eine Eigenreklame ist, denn Fremdreklamen, also Reklamen für Veranstaltungen in anderen Gemeinden, sind eh nur bei festen Reklameanschlagstellen erlaubt. Das Problem ist aber: Auch Eigenreklamen sind Teil der kommunalen Richtlinien, daher ist diese Erklärung des Bauamtes zumindest äusserst fragwürdig. Weiter schreibt die Gemeinde: "Aus diesem Grund werden die Plakate durch das Bauamt als standortbezogene Reklame (Eigenreklame) beurteilt. Für solche Reklamen gelten die Bestimmungen über die offiziellen Standorte für temporäre Veranstaltungs- und Fremdwerbung nicht." Welche Richtlinien dann gelten, schreibt das Bauamt nicht. Interessanterweise findet man aber in den Richtlinien, die nun nicht gelten sollen, die Definition: Eigenreklamen werben "für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Strassenreklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen." Bewilligungsfrei sind diese aber gemäss diesen Richtlinien nur bei festen Reklameanschlagstellen, oder wenn diese auf einem privaten Grundstück aufgestellt werden können, mit einer maximal definierten Grösse. Dass Eigenreklamen ausserhalb der offiziellen Standortplätzen erlaubt seien, wird nirgends in den Richtlinien erwähnt. Das würde ja sonst bedeuten, dass ein Verein Plakate vor der Turnhalle aufstellen könnte, in der dieser zum Beispiel ein Turnen anbietet, als Eigenwerbung. Das hätte einen örtlichen Bezug, wie die Gemeinde betont, oder wie sie schreibt, es steht "in direktem sachlichem Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks." Dass nun die kommunalen Richtlinien einfach nicht gelten, ist sehr konstruiert, sind die Plakate allein schon von der Bauart her klar temporär (siehe Fotos). Man kann Eigenreklamen aber auch in den kantonalen Richtlinien finden. Dort steht: "Pro Betrieb oder Firma ist eine Eigenreklame je Fassade zulässig. An der strassenseitigen Fassade sind weitere Firmenanschriften gestattet, wenn sie parallel zur Strasse angebracht werden." Je Fassade notabene. Weil nun "Eigenreklamen" klar in den kommunalen Richtlinien erfasst sind, wirft die Argumentation der Gemeinde, für diese Reklamen "gelten die Bestimmungen über die offiziellen Standorte für temporäre Veranstaltungs- und Fremdwerbung nicht", viele Fragen auf. Die Richtlinien selber beweisen nämlich das Gegenteil.


"Das Bauamt kommt deshalb zum Schluss", so die Antwort auf die Anfrage von HochdorfR weiter, "dass die bestehende Plakatierung keiner separaten Bewilligung nach den Richtlinien für temporäre Reklamen bedarf und am aktuellen Standort belassen werden kann." Auch weil keine "erhebliche" Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder der Sichtverhältnisse entstehe. Eine Aussage, die klar widerlegt werden kann.


Die kantonalen Richtlinien zur Verkehrssicherheit. Man beachte vor allem Abbildung eins rechts sowie Abbilidung drei rechts. Vor einer Abbiegung, und dies ist bei einer Ausfahrt der Fall, darf kein Plakat aufgebaut werden. Screenshot Richtlinien rawi
Die kantonalen Richtlinien zur Verkehrssicherheit. Man beachte vor allem Abbildung eins rechts sowie Abbilidung drei rechts. Vor einer Abbiegung, und dies ist bei einer Ausfahrt der Fall, darf kein Plakat aufgebaut werden. Screenshot Richtlinien rawi

Erstens gelten Abstände zu den Fahrbahnen, Geh- und Radwegen, die eingehalten werden müssen und zweitens beschreiben die kantonalen Richtlinien genau die Situation mit dem Plakat bei der Ein-Ausfahrt des "Mare". Die eidgenössische Signalisationsverordnung, auf die sich die kantonale Richtlinie beim Foto oben bezieht, schreibt unter Artikel 96: "Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten." Also explizit auch bei Ausfahrten, wie beim "Mare" und genau dort wird nun die Sicht auf Radfahrer und Fussgänger erschwert, wie das Foto unten eindrücklich zeigt. Aber was nicht passt, wird einfach passend gemacht. Obwohl die Gemeinde Hochdorf selber beim Standort Sempachstrasse Pumpwerk mindestens zwei Meter verlangt, sind für sie nun 50 Zentimeter für die neuen, eindeutig temporären Reklamen kein Problem. Auch der Sichtwinkel muss am festen Standort Pumpwerk freigehalten werden, notabene bei zwei Meter Abstand zum Geh- und Radweg, beim "Mare" aber ist das ebenfalls kein Problem. Es handle sich bei den betreffenden Plakaten nicht um eine temporäre Reklame im Sinne der kommunalen Richtlinien für temporäre Reklamen "beziehungsweise um eine Fremdreklame an einem öffentlichen Plakatstandort", schreibt die Gemeinde. Fremdreklamen sind aber sowieso nicht gestattet an einem öffentlichen Plakatstandort und es ging nie um Fremdreklamen, das war nie das Thema. Dass es sich also um eine Eigenreklame handelt, ist unbestritten. Nur werden Eigenreklamen eben explizit erwähnt und beschrieben in den kommunalen Richtlinien, die nun scheinbar für diese Plakate beim Mare einfach nicht gelten, weil diese Eigenreklamen sind. Das soll verstehen, wer kann.


Nach Einschätzung der Gemeinde liegt keine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt sowie des Geh- und Radverkehrs vor. Die Situation vor Ort zeigt ein anderes Bild. Man muss vorsichtig auf den Geh- und Radweg vorfahren, wenn dieser frei ist, damit man überhaupt sehen kan, ob rechts die Fahrbahn frei ist. Die Sicht nach rechts ist massiv eingeschränkt. Und das ist einfach nur gefährlich. Foto cb vom 25. Juni 2026 18.23 Uhr.
Nach Einschätzung der Gemeinde liegt keine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt sowie des Geh- und Radverkehrs vor. Die Situation vor Ort zeigt ein anderes Bild. Man muss vorsichtig auf den Geh- und Radweg vorfahren, wenn dieser frei ist, damit man überhaupt sehen kan, ob rechts die Fahrbahn frei ist. Die Sicht nach rechts ist massiv eingeschränkt. Und das ist einfach nur gefährlich. Foto cb vom 25. Juni 2026 18.23 Uhr.
Auch diese Darstellung eines Merkblatts der Diensstelle Verkehr- und Infrastruktur lässt Zweifel aufkommen, ob bei einer Ausfahrt ein Plakat die Sicht auf den Geh- und Radweg wirklich einschränken darf. In einer 50er Zone, und das ist beim "Mare" der Fall, müsste die sogenannte Knotensichtweise zwischen 50 und 70 Meter betragen.
Auch diese Darstellung eines Merkblatts der Diensstelle Verkehr- und Infrastruktur lässt Zweifel aufkommen, ob bei einer Ausfahrt ein Plakat die Sicht auf den Geh- und Radweg wirklich einschränken darf. In einer 50er Zone, und das ist beim "Mare" der Fall, müsste die sogenannte Knotensichtweise zwischen 50 und 70 Meter betragen.

Es ist zu vermuten, dass das Ressort Finanzen und Wirtschaft für das Aufstellen dieser Plakate verantwortlich ist. Auf der Gemeindehomepage hat dieses Ressort offiziell die neue Bar angekündigt, notabene Wochen, nachdem HochdorfR dies schon aufgedeckt hat, Das Ressort schrieb dazu am 16. Juni: "Die Gemeinde übernimmt die Koordination und Bewerbung des Projekts, während die Vereine die einzelnen Betriebstage gestalten." Die Bewilligung der Gemeinde für diese Plakate, sprich die Mitteilung, dass diese gar nicht bewilligt werden müssen, ist ein weiteres Beispiel, dass im Zusammenhang mit der Südi, und das "Mare" gehört ja gemäss der Gemeinde dazu, ebenso wie das Ressort Finanzen und Wirtschaft zum Thema Südi gehört, einfach alles möglich ist. Während andere seit Jahren für mehr Platz für Plakate kämpfen und schon geahndet wurden, als sie solche einfach platzierten, stellt die Gemeinde, oder das entsprechende Ressort, Plakate auf, egal wo und egal wie. Und damit das Ganze funktioniert, gelten für dies Plakate beim "Mare" einfach die kommunalen Richtlinien nicht.


Und nun kommen wir zur überraschenden Wendung. Eine Nachfrage bei der Polizei, wie sie die Situation einschätze, ergab, dass die Sichtweise bei der Ausfahrt tatsächlich eingeschränkt war, entgegen der Aussage der Gemeinde. Die Polizei hat in der Folge die Gemeinde aufgefordert, das Plakat zu entfernen. Damit wäre schon mal geklärt, dass die Gemeinde selber weder die Einschränkung der Sichtweise beachtet noch eingehend geklärt, dennoch aber behauptet hat, dass nach ihrer Einschätzung, "keine erhebliche Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt sowie des Geh- und Radverkehrs" vorliege. Die Polizei auf jeden Fall sah das anders. Das zweite Plakat liess die Gemeinde aber stehen, obwohl es klar nicht den kommnunalen, und wenn diese nicht gelten, auch nicht den kantonalen Richtlinien oder der Gesetzgebung entspricht. 70 Zentimeter Abstand zum Geh- und Radweg sind zu wenig, die Gemeinde hält sich also nach wie vor nicht an die Vorgaben. Und die Richtlinien gelten für sie nicht.



Das Plakat bei der Ausfahrt wurde entfernt, weil die Polizei die Gemeinde dazu aufgefordert hat. Das zweite Plakat hingegen wurde stehengelassen, obwohl es auch nicht den Vorgaben entspricht. Foto cb 26. Juni, 15.26 Uhr
Das Plakat bei der Ausfahrt wurde entfernt, weil die Polizei die Gemeinde dazu aufgefordert hat. Das zweite Plakat hingegen wurde stehengelassen, obwohl es auch nicht den Vorgaben entspricht. Foto cb 26. Juni, 15.26 Uhr

Ob ein solches Vorgehen das Vertrauen in die Behörden stärkt oder doch eher schwächt, sollen die Leserinnen und Leser selber entscheiden. HochdorfR ist sich aber sicher: Würde ein Verein so Plakate aufstellen, in örtlicher Nähe und "in direktem sachlichem Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks" und dies, weil dies scheinbar nicht nötig ist, ohne Bewilligung – das Plakat würde nicht lange dort stehen. Und zwar, weil es nicht den Richtlinien entspricht. Zumindest hat die Gemeinde nun aber einen Präzedenzfall für das Aufstellen temporärer Reklamen ausserhalb der festen Standorte geschaffen. Das wiederum dürfte Vereine, Parteien, Organisationen, Firmen und mehr freuen. Sie können nun nach dem Vorbild der Gemeinde Plakate aufstellen.


Auch dieses Plakat wurde nicht korrekt aufgestellt. Es befindet sich nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Zone. Oder gilt nun für dieses Plakat auch eine andere Richtlinie, oder gar keine, oder ist es nicht temporär?  Foto cb
Auch dieses Plakat wurde nicht korrekt aufgestellt. Es befindet sich nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Zone. Oder gilt nun für dieses Plakat auch eine andere Richtlinie, oder gar keine, oder ist es nicht temporär? Foto cb

| HochdorfR

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