top of page

Reklame verstösst gegen die Richtlinien – eine Fortsetzung

  • vor 6 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Am 26. Juni berichtete HochdorfR über Reklamen, die beim ehemaligen Mare aufgebaut worden waren und klar sowohl den Richtlinien der Gemeinde wie auch den kantonalen Vorgaben widersprachen. Die Gemeinde schrieb zwar auf Anfrage, es sei alles in Ordnung, bis die Polizei einschritt und HochdorfR recht gab. Nun ist es wieder soweit. Teil 2 einer unrümlichen Geschichte.


Die Sicht ist klar wieder eingeschränkt, was den gesetzlichen Vorgaben widerspricht. Zudem befindet sich die Reklame wieder ausserhalb der von der Gemeinde definierten Zonen. Foto cb 17.8.2026
Die Sicht ist klar wieder eingeschränkt, was den gesetzlichen Vorgaben widerspricht. Zudem befindet sich die Reklame wieder ausserhalb der von der Gemeinde definierten Zonen. Foto cb 17.8.2026

Dieses Mal geht es um eine Reklame, die sich wieder ausserhalb der von der Gemeinde definierten Zone an der Sempachstrasse befindet und wie beim 26. Juni ebenfalls die Sicht bei einer Einfahrt einschränkt. Dies ist definitiv nicht zulässig und entspricht wiederum nicht den Richtlinien temporäre Reklamen der Gemeinde Hochdorf. Und schon wieder geht es um die Südi, genauer um einen Anlass, der dort stattfinden wird: Der Gewerbeausstellung vom 4. bis 6. September.


Wenige Meter weiter ist die Zone an der Sempachstrasse, welche die Gemeinde für das Aufstellen temporärer Reklamen definiert hat. Foto CB 17.8.2026
Wenige Meter weiter ist die Zone an der Sempachstrasse, welche die Gemeinde für das Aufstellen temporärer Reklamen definiert hat. Foto CB 17.8.2026

Während die von der Gemeinde definierte Zone an der Sempachstrasse in unmittelbarer Nähe beim Pumpwerk aus allen Nähten platzt, haben die Verantwortlichen das Plakat einfach einige Meter ausserhalb der Zone platziert, auf Südigelände notabene, was darauf hinweist, dass der zuständige Gemeinderat wohl wieder Bescheid wusste, wie bereits damals am 26. Juni. Es geht also einfach weiter, obwohl damals die Polizei einschreiten musste und den Schlussfolgerungen dieser Plattform recht gab (siehe Artikel).


HochdorfR hat dieses Mal auf eine Anfrage an die Gemeinde und ebenso an den Vorstand der Gewerbeausstellung verzichtet. Der Fall ist auch ohne Stellungnahmen klar: Die Platzierung widerspricht wieder klar den eigenen Richtlinein, zudem hält das Plakat die gesetzlichen Vorgaben nicht ein und schränkt den Sichtwinkel (Knotensichtweite) ein. Ein weiteres Beispiel, wie Regeln, im Zusammenhang mit dem Thema Südi, umgangen und/oder missachtet werden.


Hier wird die sogenannte Knotensichtweite definiert. Man beachte dabei, dass der Messpunkt für die Sichtweite zwischen 2.5 und drei Meter vor der Einfahrt in den Radweg gemessen wird (Beobachtungsdistanz), was den Winkel massiv beeinflusst.  Auszug vif 737_101_sichtverhltnisse_rad_gehwegberfahrten.pdf
Hier wird die sogenannte Knotensichtweite definiert. Man beachte dabei, dass der Messpunkt für die Sichtweite zwischen 2.5 und drei Meter vor der Einfahrt in den Radweg gemessen wird (Beobachtungsdistanz), was den Winkel massiv beeinflusst. Auszug vif 737_101_sichtverhltnisse_rad_gehwegberfahrten.pdf


| HochdorfR

Kommentare


bottom of page