Brauitreppe: Gemeinde kannte die Auflagen
HochdorfR hat aufgezeigt, dass die Treppe auf dem neuen Brauiplatz nicht den Vorgaben für hindernisfreies Bauen entspricht. Der zuständige Projektleiter weigerte sich in der Folge, Fragen dazu zu beantworten. Nun ist klar: Die Gemeinde bekam von der zuständigen Fachstelle vom Kanton Auflagen für die Baubewilligung.

Für eilige Leserinnen und Leser
Die Fachstelle für hindernisfreies Bauen Luzern (HBLU) hatte Auflagen gemacht, das zeigt eine Antwort der Fachstelle an HochdorfR. Sie hatte dem Projekt Brauiplatz mehrfach zugestimmt, allerdings unter der verbindlichen Auflage, die Norm «Hindernisfreier Verkehrsraum» in die Baubewilligung aufzunehmen. Diese Norm regelt unter anderem die Anforderungen an öffentlich zugängliche Fusswege und Freizeitanlagen. HochdorfR hatte bei der neuen Brauitreppe fehlende Handläufe, ungenügende Kontraste, fehlende Stufenmarkierungen und eine unzureichende Beleuchtung beanstandet. Die HBLU bestätigt nun, dass ihre Auflagen genau jene Kriterien betreffen, die HochdorfR als mangelhaft bezeichnet hat. Die Gemeinde kannte die Vorgaben also. Dennoch hat sie bisher weder zu den Recherchen von HochdorfR Stellung genommen noch öffentlich reagiert. Auch der zuständige Projektleiter und Gemeinderat Reto Anderhub beantwortete die Fragen dieser Plattform nicht.
Besonders brisant: Laut der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) ist das Bauamt der Gemeinde als Baupolizei verpflichtet, Mängeln nachzugehen, wenn ein Bauwerk nicht gesetzeskonform ausgeführt wurde. Bis zum 29. Oktober 2026 sind im Fall der Brauitreppe jedoch keine entsprechenden Massnahmen bekannt. Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage: Wie kann die Gemeinde von Privaten und Gewerbetreibenden die Einhaltung von Bauvorschriften verlangen, wenn sie bei eigenen Bauprojekten mögliche Mängel nicht behebt? Die Brauitreppe wird damit zum Präzedenzfall – nicht nur für das hindernisfreie Bauen, sondern auch für die Glaubwürdigkeit der Gemeinde. Im Zusammenhang mit dem Projekt «Stille Pause» schreibt die Gemeinde, sie nehme die Anliegen der Bevölkerung ernst und wolle dazu beitragen, dass sich alle in Hochdorf wohlfühlen. Bei der Brauitreppe kann sie diese Haltung unter Beweis stellen: indem sie die gesetzlichen Vorgaben konsequent umsetzt und für Transparenz sorgt.
Ausführlicher Artikel
Gesetzliche Vorgaben freuen die einen, ärgern die anderen, das ist mit vielen Vorgaben so. Gesetze sind aber nun mal Gesetze und wenn sich eine Gemeinde nicht an solche hält, muss dies viele berechtigte Fragen aufwerfen. Im Falle der Brauitreppe (siehe Artikel) liegt HochdorfR nun eine Antwort der zuständigen Fachstelle Hindernisfreies Bauen Luzern (HBLU) vor. Diese Fachstelle überprüft die Baugesuche, die in den Geltungsbereich der Gesetzgebung über die Hindernisfreie Bauweise fallen. «Das kantonale Planungs- und Baugesetz sichert HBLU im Rahmen von Baugesuchen die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu, wie auch die Einsprache- und Beschwerdelegitimität», erklärte HBLU-Bauberater Beat Husmann gegenüber dieser Plattform. Die offene Frage war nun, ob die HBLU das Projekt Brauiplatz geprüft hatte und zu welchem Schluss die Fachstelle gelangt war. Gemeindepräsident Kurt Zemp nämlich wies in einer Mail darauf hin, "dass für die Sanierung/Erweiterung Brauiplatz eine Baubewilligung vorlag." Das Brisante an dieser Antwort: die HBLU stimmte der Bewilligung nur unter Auflagen zu, wie diese nun schreibt. "HBLU hat zum Brauiplatz mehrfach Stellung bezogen und unter Auflagen zugestimmt. Unter anderem mit der Auflage, die VSS 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» sei verbindlich in die Baubewilligung aufzunehmen." Zur Erklärung: Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» und ihr normativer Anhang regeln die Anforderungen und Massnahmen für die Projektierung und Ausführung von Verkehrsanlagen. Sie gilt für alle Verkehrsanlagen auf denen Fussverkehr zugelassen ist. Dazu gehören öffentlich zugängliche Park- und Freizeitanlagen. Die HBLU schreibt in ihrer Antwort weiter: "Die VSS 640 075 regelt und verlangt die Umsetzung all jener Kriterien, welche Sie (damit ist HochdorfR gemeint, Anmerkung der Redaktion) als mangelhaft einstufen. Mit unserem Antrag auf Einhaltung der VSS 640 075 wäre die Hindernisfreie Bauweise hinreichend gesichert."
Zusammengefasst ist die Situation also Folgende: HochdorfR hat aufgedeckt, dass die Treppe Mängel im Bereich Hindernisfreies Bauen aufweist, namentlich fehlende Handläufe, unegnügende Kontraste sowie fehlende Markierungen der Stufen sowie eine ungenügende Ausleuchtung. Der zuständige Projektleiter Gemeinderat Reto Anderhub beantwortete dazu Fragen dieser Plattform nicht, der Gemeindepräsident verwies auf eine Baubewilligung und nun stellt sich heraus, dass für diese Baubewilligung verbindliche Auflagen gegolten haben. Die Gemeinde kann also nicht behaupten, dass sie die Vorgaben nicht gekannt hat. Ihr Schweigen zur Sache, ihre Weigerung, zum Artikel von HochdorfR Stellung zu nehmen, zeigt, dass hier nicht nur in Sachen Kommunikation einiges schief läuft. Bis heute gibt es keine Reaktion der Gemeinde auf die Enthüllungen, weder im Hochdorfer Mail noch auf der Homepage der Gemeinde. Schweigen aber ist auch eine Antwort, heisst es im Volksmund.

Gemäss Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) ist die Bewilligungsbehörde, also das Bauamt der Gemeinde Hochdorf, in der Rolle als Baupolizei zuständig, die Vorgaben für eine gesetzeskonforme Bauweise zu überprüfen. Das rawi schreibt dazu: "Liegen nach Bauausführung Mängel vor, hat die Gemeinde diesen Mängeln in ihrer Funktion als Baupolizei nachzugehen." Bis heute (Stand 29. Oktober 2026) ist aber nichts geschehen. Während also das Bauamt bei Privaten sowie Gewerbetreibenden sehr wohl die Behebung von Mängeln bei Baugesuchen einfordert, geschieht zurzeit in diesem Fall nichts. Die Gemeinde setzt damit, wie im Artikel Warum wir über die Brauitreppe reden müssen aufgezeigt, ein problematisches Zeichen. Wie soll sie in Zukunft von anderen die Einhaltung von Vorgaben einfordern, wenn sie selbst dies nicht tut? Die Brauitreppe wird so zum Präzedenzfall.
Beim Projekt "Stille Pause" schreibt die Gemeinde: "Damit sich in Hochdorf alle wohlfühlen und gerne unterwegs sind, braucht es manchmal auch ganz praktische Dinge." Das stimmt. Sie könnte diese Haltung konkret beweisen mit dem Einhalten von Gesetzen und Vorgaben. Denn sie schreibt beim erwähnten Projekt weiter: "Die Gemeinde Hochdorf nimmt die Anliegen der Bevölkerung ernst." Was zu beweisen wäre.
Das schreibt die KI zur Brauitreppe:
Beim konkreten Fall der neuen Brauitreppe auf dem Brauiplatz in Hochdorf (Kanton Luzern) zeigt sich genau die rechtliche Zwickmühle, wenn eine Gemeinde bei eigenen Bauprojekten die Vorgaben missachtet. Der Brauiplatz wurde im August 2026 neu eingeweiht. Da die Gemeinde hier gleichzeitig Bauherrin und Genehmigungsbehörde (Baupolizei) ist, gestaltet sich das Vorgehen für Bürger und Betroffene spezifisch.
Der Gemeinderat steht bezüglich der neuen Treppe in der Kritik. Unabhängig davon, wie die Treppe subjektiv wahrgenommen wird, ist entscheidend, ob das Projekt die gesetzlichen Normen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG), der Planungs- und Bauverordnung (PBV) des Kantons Luzern sowie die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) einhält. Die Gemeinde ist verpflichtet, private Bauherren zur Einhaltung dieser Gesetze anzuhalten – und muss diese Standards zwingend auch bei ihren eigenen Infrastrukturbauten anwenden.
| HochdorfR
Info: HochdorfR hat der Gemeinde erneut Zeit gegeben, die Fragen zur Treppe zu beantworten. Gemeindepräsident Kurt Zemp verwies in seiner Antwort auf das Mail vom Gemeinderat Reto Anderhub. Dieser hat die Fragen von HochdorfR nicht beantwortet mit dem Verweis auf die journalistische Vorgehensweise, welche der Gemeinde aber viele Vorteile einräumte, konkret mehr Zeit für die Beantwortung der Fragen.





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